Allgemeine Verkauf-und Lieferbedingungen der
MSH-nrw GmbH

1. Allgemeines:
1.1 Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, jeweils in der neusten Fassung, für alle laufenden und künftigen Aufträge des in-
oderausländischen Bestellers, sofern wir nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen anerkannt haben. Nebenabreden und nachträgliche
Änderungen sind für uns nur nach unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel.
Die Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gilt als Anerkenntnis unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Etwaige Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind für uns nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Anerkennung verbindlich.
Gleiches gilt für sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners.
1.3 Vereinbarungen des Vertragspartners mit Reisenden, Vertretern und Beauftragten sind für uns erst nach unserer schriftlichen
Bestätigung verbindlich. Unsere Vertreter, Beauftragte und Reisende sind nur bei Vorlage einer Inkassovollmacht zur Entgegennahme von
Bargeldern und Schecks berechtigt.
1.4 Wir sind berechtigt, Daten des Bestellers, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu diesem stehen, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten
2. Angebot und Vertragsschluß:
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Liefer- oder sonstiger Vertrag kommt erst zustande, wenn wir die Kundenbestellung oder den
sonstigen Auftrag schriftlich bestätigt oder die Ware ausgeliefert haben.
2.2 Änderungen des Herstellungsverfahrens sowie der Produktzusammensetzung, soweit dadurch Art und Qualität des Produkts nicht
nachteilig verändert werden, behalten wir uns vor.
2.3 Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, kennzeichnen von uns in Katalogen, Broschüren und sonstigen Veröffentlichungen
publizierte Angaben in Text- oder Bildform (z.B. Beschreibungen, Abbildungen oder Zeichnungen) die Beschaffenheit der von uns
gelieferten Waren und ihre Verwendungsmöglichkeiten abschließend. Es handelt sich insoweit um branchenübliche Näherungswerte, es sei
denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sonstige Herstellerangaben sind nicht verbindlich.
2.4 Mehr- und Minderlieferungen gelten im üblichen Rahmen als vereinbart.
3. Preise:
3.1 Für die Berechnung sind die am Tage der Lieferung geltenden Preise maßgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein Festpreis
vereinbart worden ist.
3.2 Sämtliche Preise sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Vertragspartner in
der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat, und gelten ohne Verpackung. Sofern keine anderen Angaben gemacht werden,
beziehen sich Preisangaben auf die europäische Währung (Euro).
3.3 Sofern sich die Grundlagen unserer Kalkulation ändern, behalten wir uns Preisanpassungen vor.
3.4 Etwa bewilligte Rabatte entfallen bei Zahlungsverzug des Vertragspartners, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Vertragspartners oder Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
4. Lieferung:
4.1 Lieferfristen (Termine) beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor eindeutiger Klärung aller technischen
und kommerziellen Details. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Gegenstand bis zu ihrem Ablauf unser Werk bzw. unser Lager verlassen
hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4.2 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als “fix” bezeichnet sind, kann uns der Vertragspartner
nach Überschreitung schriftlich, per Telefax oder E-Mail, eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst mit Ablauf
dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
4.3 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Vertragspartners um den Zeitraum,
um den der Vertragspartner seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4.4 Unvorhersehbare, außergewöhnliche, von uns nicht zu vertretende Ereignisse wie Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, behördliche
Maßnahmen, Transportstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt, gleich ob diese Ereignisse bei uns oder unserem Vorlieferanten
auftreten, befreien uns von der Verpflichtung aus dem jeweiligen Vertrag; Hindernisse vorübergehender Natur allerdings nur für die Dauer
der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für
eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil
des Vertragspartners ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
4.6 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in
Rechnung gestellt werden.
4.7 Nimmt der Vertragspartner die bestellte Ware trotz Aufforderung und Fristsetzung von mindestens zwei Wochen nicht ab, sind wir
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche eine pauschale Nichtabnahmeentschädigung
in Höhe von 35%des vom Besteller zu zahlenden Netto-Preises zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns kein
Schaden oder ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.
5. Auskünfte und Beratungen:
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte
sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden
durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 10 dieser
Bedingungen.
6. Versand und Gefahrübergang:
6.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab dem jeweiligen Standort!
6.2 Wird die Ware auf Wunsch des Vertragspartners an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Vertragspartner alle
dadurch entstehenden Kosten. Uns steht die Wahl des
Transportweges und des Transportunternehmens nach pflichtgemäßem Ermessen frei. Transportschäden hat der Vertragspartner uns sofort
bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden,
Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Vertragspartners zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
6.3 Bei Lieferungen ab unserem Sitz erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn vom Lager
eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die
Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Vertragspartner über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
6.4 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Vertragspartner liegen, oder hat der Vertragspartner selbst für den
Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Vertragspartner. Lagerkosten nach
Gefahrübergang trägt der Vertragspartner. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des
Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer
angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Vertragspartner in angemessen verlängerter Frist zu beliefern. 6.5
Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an seinem
Geschäftsbetrieb/an seinem Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Vertragspartner
in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet.
Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die im Risikobereich des Vertragspartners liegen, geht die Gefahr mit Scheitern
der Anfahrt auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Vertragspartner. Ziffer 6.4
gilt entsprechend.
7. Zahlung:
7.1 Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen
Zahlstellen ausgeführt werden. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung und werden ohne Verpflichtung zur
rechtzeitigen Vorlage und Protesterhebung angenommen.
7.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, haben Zahlungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen.
Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

(§§ 247,288 BGB) p.a. zu verlangen.
7.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Vertragspartner allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des
Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner verpflichtet, in Höhe des nicht
gezahlten Teilbetrages uns nach unserer Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung bei einem Notar seiner Wahl zu leisten.
7.4 Bei nicht rechtzeitiger Zahlung können wir
7.4.1 alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit sie noch nicht fällig sind, gegenüber dem Besteller sofort geltend
machen;
7.4.2 unsere Lieferungen oder sonstigen Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung unserer
sämtlichen noch offen Ansprüche aus diesem oder anderen Aufträgen durch den Besteller zurückhalten;
7.4.3 eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen;
7.4.4 die von uns gelieferte noch unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zurückverlangen. Sollte die Ware aufgrund Zeitablaufs nicht
mehr oder nicht mehr uneingeschränkt verwertbar sein, sind wir berechtigt Wertausgleich zu verlangen.
7.5 Erhalten wir nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Vertragspartners, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu
gefährden – hierzu zählen insbesondere der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner
Leistung die Stellung einer geeigneten Sicherheit binnen einer angemessenen Frist oder die Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt
der Vertragspartner unserem berechtigten Verlangen nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
verlangen. In dieser Situation können wir sämtliche Beträge – auch etwa gestundete Summen – sofort fällig stellen.
8. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:
8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung der geschuldeten Vergütung einschließlich aller Nebenforderungen unser
Eigentum. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit deren endgültiger Einlösung als geleistet. Zu den
Nebenforderungen gehören insbesondere die Kosten für die Verpackung, Fracht, Versicherung, Bankspesen, Mahnspesen, Anwalts-,
Gerichts- und sonstige Kosten.
8.2 Der Vertragspartner nimmt die Vorbehaltsware für uns in handelsübliche Verwahrung. Er ist zur getrennten Lagerung und
Kennzeichnung der uns gehörenden Ware verpflichtet. Wir sind berechtigt, die getrennte Lagerung und Kennzeichnung nach kurzfristiger
Voranmeldung zu kontrollieren. Sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners beantragt wird,
sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware umgehend selbst als unser Eigentum zu kennzeichnen und/oder wieder selbst in Besitz zu nehmen.
Der Vertragspartner haftet für den Verlust unserer Waren. Er hat die Ware auf seine Kosten zu unseren Gunsten gegen alle Risiken,
insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Die Versicherungsansprüche werden hiermit im voraus an uns abgetreten.
Von eingetretenen Schäden sind wir unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
8.3 Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware
mit anderen Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung,
so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach anstehenden Miteigentumsrechte gelten als
Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer 8.1. Werden von uns gelieferte Maschinen an der Produktionsstsätte des Kunden fest mit dem Grund
und Boden
verbunden, besteht Einvernehmen, dass die Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.

8.4 Der Vertragspartner ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes und solange er nicht im Verzuge ist, berechtigt,
die Vorbehaltsware weiter zu veräußern, zu verarbeiten oder mit anderen Sachen zu verbinden oder sonst einzubauen (nachstehend auch
kurz ”Weiterveräußerung” genannt). Jede anderweitige Verfügung über die Vorbehaltsware ist unzulässig. Von dritter Seite
vorgenommene Pfändungen oder sonstige Zugriffe auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich anzuzeigen. Alle Interventionskosten,
z.B. die Kosten einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO, gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie von dem Dritten
(Gegner der Widerspruchsklage) nicht auf erste Anforderung eingezogen werden können und die Intervention berechtigt war. Stundet der
Vertragspartner seinem Abnehmer den Kaufpreis, so hat er sich gegenüber diesem das Eigentum an der Vorbehaltsware zu den gleichen
Bedingungen vorzubehalten, unter denen wir uns das Eigentum der Lieferung der Vorbehaltsware
vorbehalten haben; jedoch ist der Vertragspartner nicht verpflichtet, sich auch das Eigentum hinsichtlich der gegenüber seinem Abnehmer
erst künftig entstehenden Forderungen vorzubehalten. Anderenfalls ist der Vertragspartner zur Weiterveräußerung nicht ermächtigt.
8.5 Die Forderungen des Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits hiermit an uns abgetreten. Sie
dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Vertragspartner ist zu einer Weiterveräußerung nur berechtigt
und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die ihm daraus zustehenden Forderungen auf uns übergehen.
8.6 Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren zu einem Gesamtpreis
veräußert, so erfolgt die Abtretung der Forderung aus der Veräußerung in Höhe des Rechnungswertes unserer jeweils veräußerten
Vorbehaltsware.
8.7 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Vertragspartner bereits hiermit einen der Höhe
nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an uns ab.
8.8 Der Vertragspartner ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen ermächtigt. Wir sind zum
Widerruf berechtigt, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns nicht
ordnungsgemäß nachkommt oder uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners erheblich
zu mindern. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechtes vor, hat der Vertragspartner auf unser Verlangen hin uns
unverzüglich die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen
Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem
Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch selbst zur Abtretungsanzeige an den Schuldner berechtigt.
8.9 Übersteigt der Nominalwert (Rechnungsbetrag der Ware oder Nennbetrag der Forderungsrechte) der für uns bestehenden Sicherheiten
die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Vertragspartners insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8.10 Wenn wir den Eigentumsvorbehalt geltend machen, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies ausdrücklich
schriftlich erklären. Das Recht des Vertragspartners, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seine Verpflichtungen aus diesem
oder einem anderen Vertrage nicht erfüllt.
8.11 An Abbildungen, Zeichnungen, Mustern und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen
ohne unsere Einwilligung weder vervielfältigt noch anderen zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen oder bei Nichterteilung
des Auftrages unverzüglich an uns zurückzusenden.
8.12 Enthält unser Liefergegenstand Software, bleiben sämtliche Rechte an der Software, insbesondere Urheber- oder sonstige
gewerbliche Schutzrechte, bei uns. Wir räumen lediglich eine einfache auf den Verwendungszweck bezogene Nutzungslizenz ein. Die in §
69 c des Urheberrechtsgesetzes genannten Handlungen, insbesondere die Vervielfältigung, Bearbeitung oder Verbreitung bedürfen unserer
schriftlichen Zustimmung.
8.13 Werden bei der Herstellung der Produkte nach Mustern oder sonstigen Angaben des Vertragspartners Schutzrechte Dritter verletzt,
so stellt uns der Vertragspartner von sämtlichen Ansprüchen frei.
8.14 Wird uns der Auftrag nicht erteilt, sind wir berechtigt, eine angemessene Vergütung für von uns erstellte Produktproben zu
verlangen.
9. Gewährleistung:
9.1 Gebrauchte Maschinen und Geräte werden von uns auf Beschaffenheit, Ausstattung und deren spezifische Funktionen geprüft, jedoch
grundsätzlich unter Ausschluss sämtlicher Garantie- und Gewährleistungen verkauft! Dem Käufer steht frei, vor Bestellung die Ware vor
Ort zu inspizieren!
9.2 Eine begründete Rückgabe hat seitens des Käufers innerhalb von 8 Werktagen zu erfolgen.Hierdurch entstehende Transport- oder
Versandkosten gehen zu Lasten des Käufers!
10. Haftung und Schadensersatz:
10.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.2 Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen ist hierbei
ausgeschlossen.
10.3 Die Haftungsbegrenzung bzw. der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.2 Satz 1 gilt nicht für die Verletzung solcher
Vertragspflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner vertrauen darf (sogenannte Kardinalspflichten oder vertragswesentliche Pflichten).
10.4 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei
Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.
10.5 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen. Wir haften insbesondere nicht für mangelnden
wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter.
10.6 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284
BGB).
10.7 Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem
gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache.
10.8 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners nicht verbunden.
10.9 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt
11. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
11.1 Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist der Sitz von Fa. MSH-nrw GmbH.
11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser handelsregisterlicher Sitz Lünen, wenn der Vertragspartner Kaufmann
oder ein Rechtsträger des öffentlichen Rechts im Sinne von § 29 a) Abs. 2 ZPO ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner
an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.3 Die Beziehung zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Abkommens der Vereinten
Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts. Ergänzend gelten für die
Vertragsauslegung die INCOTERMS.
11.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.